Timo Janßen

Sicherheitstechnische Betreuung von Arbeitgeberbetrieben:


Auf Basis des Arbeitssicherheitsgesetzes hat jeder Betrieb, der Fremdarbeitskräfte beschäftigt, eine sicherheitstechnische Betreuung nachzuweisen. Zu den Arbeitskräften zählen: Auszubildende, Fremdangestellte in Voll- oder Teilzeit, geringfügig Beschäftigte, Saisonarbeitskräfte oder Praktikanten. Aber auch der Betrieb mit einer entlohnten Familienarbeitskraft (Sohn oder Frau) muss eine sicherheitstechnische Betreuung nachweisen. Um seinen Betrieb aber auch den Arbeitnehmer Rechtssicherheit zu geben, gibt es entweder das Unternehmer Modell, in dem der Betrieb die jährliche Betreuung nach einem Lehrgangsbesuch in Eigenverantwortung vornimmt. Eine weitere Methode ist die sicherheitstechnische Betreuung an eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit abzugeben. Es gibt auch eine Mischkombination aus beiden Bereichen.
Folgende Bereiche werden mit den Dokumentationen abgedeckt: Berufsgenossenschaft, LWK zur Ausbildungsanerkennung, Versicherungen, Qualitätsprüfungen (z.B.: QS), Cross-Compliance-Kontrollen.

Was wird gefordert, um Rechtssicherheit zu bekommen:

– Arbeitsschutzorganisation
– Gefährdungsbeurteilungen
– Betriebsanweisungen
– Mitarbeiterunterweisungen
– Gefahrstoffregister
– Führerscheinkontrollen usw.
– Notfallkonzepte

Für weitere Fragen stehe ich ihnen gerne als externer Berater in Sachen Arbeitssicherheit zur Verfügung.